Brandschutzvorgaben: Kein Anpassungsbedarf nach dem Brandereignis in Crans Montana

05.05.2026

Fachorganisationen der Aargauer Gemeinden haben gemeinsam mit einer Vertretung der Aargauischen Gebäudeversicherung überprüft, ob aus dem Brandereignis in Crans Montana von Anfang Jahr, Lehren zu ziehen sind, die sich auf den Vollzug der Brandschutzvorschriften im Aargau auswirken. Dabei zeigte sich, dass kein Anpassungsbedarf besteht.

Die Aargauische Gebäudeversicherung verfügt über praxisgerechte Merkblätter, welche die Gemeinden bei ihren Aufgaben im Brandschutz unterstützen. Die interdisziplinäre Arbeitsgruppe empfiehlt den Gemeinden, bei der Bewilligung von Festen und anderen Anlässen das Merkblatt "Temporäre Veranstaltungen" beizuziehen. Im Gesuch um eine Veranstaltungsbewilligung ist durch den Veranstalter eine fachkundige Person zu benennen, die für die Einhaltung der einschlägigen Brandschutzvorschriften verantwortlich ist und über die nötige Kompetenz verfügt. Weiter ist in der Bewilligung zu verfügen, wie hoch die maximale Belegung jeden Raums sein darf. Wie viele Personen sich gleichzeitig in einem Raum aufhalten dürfen, ist durch eine Fachperson zu berechnen (vergl. dazu Ziffer 3.7 des Merkblatts "Temporäre Veranstaltungen"). Halten sich bei Anlässen mehr als 300 Personen in einem geschlossenen Raum auf, so ist eine kantonale Brandschutzbewilligung erforderlich.

Die bisherigen Praxisvorgaben und die Zuständigkeiten für Brandschutzbewilligungen, -abnahmen und periodische Kontrollen haben sich bewährt und werden beibehalten. Dazu wird auf die Arbeitshilfe "Risikobasierte Brandschutzkontrolle" der AGV verwiesen. Zur Beantwortung von offenen Fragen und zur Klärung von Unsicherheiten stehen die Spezialistinnen und Spezialisten der AGV gerne zur Verfügung.

Aktuell überarbeitet die Bau-, Planungs- und Umweltdirektorenkonferenz (BPUK) die Brandschutzvorschriften. Es wird dabei angestrebt, eine schweizweite Vereinheitlichung für den Vollzug zu erzielen. Dies wird voraussichtlich auch Auswirkungen auf die Aufgabenteilung zwischen der AGV und den Gemeinden haben. Sobald die Änderungen bekannt sind, wird die AGV die Gemeinden frühzeitig informieren sowie Schulungen anbieten. Nach aktuellem Stand wird mit einer Inkraftsetzung der neuen Vorgaben im zweiten Halbjahr 2027 gerechnet.

Weiter wird auf das umfangreiche und praxisorientierte Schulungsangebot der Aargauischen Gebäudeversicherung verwiesen, das sich auch an das kommunale Brandschutzpersonal und die Bauverwaltungen richtet.