Diverse Informationen und Daten zur Abfallentsorgung finden Sie hier

Die gesetzliche Meldefrist beträgt 14 Tage ab Auszugsdatum. Für die Abmeldung müssen Sie persönlich am Schalter der Einwohnerkontrolle vorsprechen. Dazu sind folgende Unterlagen mitzubringen:

Schweizer und Schweizerinnen

  • Niederlassungsausweis / Meldebestätigung
  • Identitätskarte / Pass

Ausländerinnen und Ausländer

  • Ausländerausweis
  • Pass / Personalausweis

Für den Prozess der Ummeldung kann auch die Plattform eUmzug.swiss genutzt werden.

Stimmberechtigt sind Schweizer Bürger nach zurückgelegtem 18. Altersjahr. Bei Stimmabgabe im Wahllokal ist der Stimmrechtsausweis abzugeben. Bei brieflicher Stimmabgabe muss das Zustellkuvert als Anwortkuvert verwendet werden. Die Wahl- und/oder Abstimmungszettel müssen im kleinen Stimmzettelkuvert eingelegt werden. Wird das Stimmrecht brieflich oder durch Stellvertretung (nur unter Ehegatten und Partner in eingetragener Partnerschaft erlaubt) ausgeübt, ist der Stimmrechtsausweis vom Stimmberechtigten zu unterzeichnen.

Bitte teilen Sie uns die Adressänderung auch wenn Sie innerhalb an der gleichen Adresse eine andere Wohnung beziehen persönlich am Schalter oder schriftlich (per Brief oder Mail) mit folgenden Angaben mit:

  • neue Adresse
  • Umzugsdatum
  • Einfamilienhaus oder Wohnung
  • Bei Wohnung: Angabe Stockwerk, Lokation (links, rechts, etc.), Zimmerzahl, Wohnungsvorgänger

Aus Datenschutzgründen erteilt die Einwohnerkontrolle keine telefonischen Auskünfte. Für schriftliche Anfragen muss ein berechtigtes Interesse vorliegen und es wird eine Gebühr von Fr. 20.-- plus Spesen erhoben.

AHV-Versicherungsausweis, Erstausstellung oder Verlust

Das Anmeldeformular für den AHV-Versicherungsausweis ist bei der Gemeindezweigstelle SVA oder hier erhältlich. Es ist eine Bestätigung des Arbeitgebers oder der Gemeindezweigstelle auf dem Anmeldeformular erforderlich.

AHV-Beiträge - Überprüfung bisheriger Einzahlungen

Eine versicherte Person kann jederzeit schriftlich oder via Internet unter Angabe der Versichertennummer und der Postadresse einen Auszug aus ihrem Individuellen Konto (IK) verlangen.

Bestellung IK-Auszug

Nichterwerbstätige müssen ab dem 1. Januar des Jahres, in welchem sie 21 Jahre alt werden, mit dem Entrichten von AHV-Beiträgen beginnen. Beitragszahlungen sind auch dann erforderlich, wenn kein Einkommen erzielt wird. Verheiratete Personen müssen keine persönlichen Beiträge entrichten, wenn die Ehepartnerin oder der Ehepartner erwerbstätig ist und das doppelte des jährlichen Mindestbeitrages entrichtet. Das Anmeldeformular ist bei der Gemeindezweigstelle erhältlich.

AHV-Beiträge ohne Erwerb

Sie können Beiträge 5 Jahre rückwirkend nachzahlen. Können so trotzdem nicht alle ausstehenden Beitragsjahre bezahlt werden, entstehen Beitragslücken, die Auswirkung auf die spätere Rentenberechnung haben.

Pensionierung - Anmeldung der AHV-Rente

Die Anmeldung für die AHV-Rente muss 3 - 4 Monate vor Erreichen des AHV-Alters eingereicht werden. Ein Vorbezug der AHV-Rente um 1 - 2 Jahre ist möglich, wobei die Rente für die Dauer des gesamten Rentenbezugs gekürzt wird. Das Anmeldeformular für die Altersrente ist bei der Gemeindezweigstelle SVA oder hier erhältlich.

Lassen Sie das Budget durch die Zweigstelle der SVA überprüfen; vielleicht haben Sie Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Ergänzungsleistungen sind keine Fürsorgegelder und müssen nicht zurückbezahlt werden.

Die Zeitung Rundschau ist das Publikationsorgan der Gemeinde Ehrendingen. Sie erscheint 1 Mal wöchentlich jeweils am Donnerstag und wird allen Haushaltungen kostenlos zugestellt.

Wenn Sie stellensuchend sind oder arbeitslos werden, melden Sie sich bitte so rasch als möglich jedoch spätestens am 1. Tag der Arbeitslosigkeit während den Anmeldezeiten direkt beim RAV Baden (Empfang/Anmeldung) www.ag.ch/ravbaden

Wenn Sie zu wenig Deutsch verstehen, bringen Sie bitte unbedingt eine Begleitperson mit, die für Sie übersetzen kann.

Bitte beachten Sie, dass Sie schon während der Kündigungszeit verpflichtet sind, Arbeit zu suchen und dies auch nachweisen müssen.

Regionales Arbeitsvermittlungszentrum RAV
Stadtturmstrasse 5
Postfach
5401 Baden

Tel. 056 200 01 01
Fax 056 200 01 00
E-Mail: rav.baden@ag.ch

Anmeldezeiten für Stellensuchende
Um Wartezeiten zu vermeiden, können Sie telefonisch einen Termin für die Anmeldung vereinbaren unter Telefonnummer 056 200 01 01.

Montag bis Mittwoch und Freitag
08:00 Uhr–10:30 Uhr
13:30 Uhr–15:00 Uhr

Donnerstag
09:00 Uhr–10:30 Uhr
13:30 Uhr–15:00 Uhr

Für die Anmeldung nehmen Sie bitte folgende Unterlagen mit:

  • Identitätskarte / Pass oder Ausländerausweis
  • Sozialversicherungsausweis (AHV-Karte oder Krankenkassenkarte)
  • Kopie des Kündigungsschreibens (sofern vorhanden)
  • Kopie des letzten Arbeitsvertrags (sofern vorhanden)
  • Komplettes und aktuelles Bewerbungsdossier (Lebenslauf, Bewerbungsschreiben, Arbeitszeugnisse, Diplome)

Allgemeine Öffnungszeiten
Montag bis Freitag
08:00 Uhr–12:00 Uhr
13:30 Uhr–17:00 Uhr

Das Baugesuch wird nach Eingang der vollständigen Akten während 30 Tagen öffentlich aufgelegt. Nach der Prüfung des Projektes durch die Baukommission beschliesst der Gemeinderat über das Baugesuch. Sofern keine Einsprachen vorliegen, dauert das Verfahren rund acht Wochen.

Feuerwehr

Grabsteine können bei Erdbestattungen erst nach 9 Monate, bei Urnenbeisetzungen nach 3 Monaten, gesetzt werden. Vorgängig ist beim Bestattungsamt ein Gesuch einzureichen, welches die Grössenmasse des Steines, das Material und die Bearbeitung enthält Zudem ist eine Skizze im Massstab 1:10 beizulegen.

Werden Wertgegenstände, welche den Wert von Fr. 10.-- (Art. 720 des schweizerischen Zivilgesetzbuches) übersteigen, aufgefunden, so sind diese auf der Gemeindekanzlei abzugeben. Wer dieser Pflicht nicht nachkommt, macht sich der Fundunterschlagung strafbar. Wer seinen Pflichten als Finder nachkommt, erwirbt, wenn während fünf Jahren von der Bekanntmachung an der Eigentümer nicht festgestellt werden kann, die Sache zum Eigentum. Wird die Sache zurückgegeben, so hat der Finder Anspruch auf Ersatz aller Auslagen sowie auf einen angemessenen Finderlohn.

Grundbuchauszüge sind erhältlich beim Grundbuchamt des Bezirks Baden.

In der Schweiz wohnende Personen, die eine Altersrente oder Ergänzungsleistung beziehen, können eine Hilflosenentschädigung der AHV geltend machen, wenn

  •  sie in schwerem oder mittelschwerem Grad hiflos sind
  •  die Hilflosigkeit ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert hat;
  •  kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der obligatorischen Unfallversicherung oder Militärversicherung besteht.

Hilflos ist, wer für alltägliche Lebensverrichtungen (Ankleiden, Körperpflege, Essen usw.) dauernd auf die Hilfe Drittter angewiesen ist, dauernder Pflege oder persönlicher Überwachung bedarf. Die Hilflosenentschädigung ist von Einkommen und Vermögen unabhängig.

Hunde An- / Abmeldung und Steuererhebung

Die Hundekontrollmarke wird ab Inkrafttreten des neuen Hundegesetzes im 2012 abgeschafft. Die Hundetaxe wird trotz Wegfall der Marke auch in Zukunft von den Gemeinden erhoben. Sie wird vorübergehend leicht höher sein als bisher.  Die Gebühr für die Hundesteuer wird den Hundehaltern jährlich im Frühling in Rechnung gestellt. Für die in der Zeit zwischen dem 31. Oktober und 1. Mai taxpflichtig werdenden Hunde beträgt die erste Taxe die Hälfte der Jahressteuer.

Bei Zuzug aus einem anderen Kanton, muss für den Kanton Aargau nochmals die volle (bzw. bei Zuzug zwischem dem 31. Oktober und 1. Mai, die halbe) Steuer entrichtet werden.

Der Kanton Aargau gestattet Steuererleichterungen oder -befreiungen für bestimmte Tiere (z.B. Blindenhunde, Rettungshunde). Dafür muss ein entsprechender Nachweis vorliegen.

Bei einem Wohnortswechsel müssen die Hundehaltenden den Adresswechsel direkt der zentralen Datenbank AMICUS innerhalb von 10 Tagen melden. Ebenfalls ist der Hund bei der neuen Wohngemeinde innert 10 Tagen anzumelden. Stirbt der Hund oder wechselt der Besitzer, sind der Einwohnerkontrolle und AMICUS ebenfalls Meldung zu erstatten.

Eine persönlich Vorsprache bei der Einwohnerkontrolle ist unerlässlich (Minderjährige mit gesetzlichem Vertreter). Bitte bringen Sie folgende Dokumente / Unterlagen mit:

  • Passfoto (Anforderungen gemäss Fotomustertafel, nicht älter als 1 Jahr)
  • alte Identitätskarte
  • Verlustanzeige der Polizei (nur bei Verlust der IDK)

Weitere Informationen finden sie hier.

Das Leumundszeugnis wird durch die Gemeindekanzlei ausgestellt und durch den Gemeinderat unterzeichnet. Es kann im Online-Schalter direkt bestellt werden.

Kommissionen, Interessiert an Mitarbeit?

Melden Sie sich bei der Gemeindekanzlei. Sie werden dann in eine Warteliste aufgenommen.

Bei Verlust des Einzahlungsscheines muss unbedingt ein neues Exemplar auf der Finanzverwaltung angefordert werden, ansonsten die korrekte Verbuchung nicht gewährleistet werden kann.

Der Pass 10, der provisorische Pass (Notpass) sowie das Kombiangebot (Pass und Identitätskarte) können nur noch beim Kantonalen Passamt in Aarau beantragt werden. Der Antrag kann telefonisch oder über das Internet gestellt werden. Für die Erfassung der biometrischen Daten ist eine persönliche Vorsprache beim Passbüro notwendig.

In dringenden Fällen kann bei der zuständigen ausstellenden Behörde, Passamt Aarau, Tel. 062 835 19 28, ein provisorischer Pass beantragt werden. Dieser weist in der Regel eine Gültigkeit von einem Jahr auf, ist aber bei der Einreise in die Schweiz wieder abzugeben. Für Reisen in gewisse Staaten gelten spezielle Einreisebestimmungen. Auskünfte erteilen die zuständigen Behörden des Ziellandes (Botschaft/Konsulat).

Provisorischer Pass

Männer ab dem 65. Altersjahr (Regelfall)
Bei Frauen liegt das Rentenalter bei 64 Jahren. Ein vorzeitiger Rentenbezu ist möglich.

Rentenalter, Merkblatt Altersrenten

Schulleitung / Schulsekretariat

Bei sozialen Fragen und Probleme richten Sie sich bitte an die Sozialen Dienste der Gemeinde Ehrendingen.

Die zu erwartenden Steuern können hier online berechnet werden. Sie wechseln dafür zur Homepage des Kant. Steueramtes.

Steuerberechnung

Für das Inkasso sämtlicher Steuern ist die Abteilung Finanzen zuständig; Zahlungsvorschläge sind ebenfalls dieser Verwaltungsabteilung einzureichen. Für die Höhe der veranlagten Steuern ist die Abteilung Steuern zuständig.

Steuerinkasso, weitere Fragen

Bis jeweils 31. März. Falls fristgerechte Einreichung nicht möglich ist Fristerstreckung zu verlangen. Bitte Steuererklärung unterschreiben (beide Ehegatten) und mit allen nötigen Belegen einreichen.

Für einen Zahlungsaufschub (Stundung) mit oder ohne Ratenzahlung ist bei der Finanzverwaltung ein detailliertes und begründetes Gesuch schriftlich einzureichen. Weitere Auskünfte erteilt Ihnen gerne die Abteilung Finanzen.

Die schriftliche Einsprache ist innert 30 Tagen nach Erhalt der definitiven Steuerveranlagung an die Steuerkommission der Gemeinde (per Briefpost) einzureichen. Details über das Vorgehen sind auf der Steuerveranlagung aufgeführt. Elektronisch eingereichte Einsprachen können aus gesetzlichen Gründen nicht akzeptiert werden.

Die Steuerveranlagungen werden nach Eingangsdatum vorgenommen. Je früher und vollständiger die eingereichte Steuererklärung ist, umso schneller erhält man die def. Veranlagung. Verzögerungen kann es geben, wenn das Wertschriftenverzeichnis abgewartet werden muss. Dieses wird vom Kant. Steueramt überprüft. Die Steuererklärungen werden durch die Delegation der Steuerkommission überprüft. Die Verarbeitungen erfolgen monatlich.

Es darf nur der eigene Steuerregisterauszug bezogen werden. Dieser kann online hier bestellt werden. Das Dokument kann gegen Vorlage eines Ausweises auf dem Steueramt abgeholt oder per Post zugestellt werden.

Das Bestattungsamt des Wohnortes der verstorbenen Person ist am nächsten Werktag zu informieren. Dieses ist für die Einsargung, den Transport und die Organisation der Bestattung zuständig.

Zuerst ist unverzüglich ein Arzt aufzubieten. Stellt dieser den Tod fest, ist der Todesfall dem Bestattugsamt (Tel. 056 200 77 10) anzuzeigen, welches die Einsargung, den Transport und die Beisetzung organisiert. Ärztliche Todesbescheinigung und allenfalls das Familienbüchlein sind zur Besprechung am nächsten Werktag mitzubringen.

Eine Unterschrift kann nur beglaubigt werden, wenn sie in Anwesenheit der zuständigen Amtsperson zu Papier gebracht wird. Es muss ein Personenausweis (ID oder Pass) vorgelegt werden. Weiter können Kopien von Dokumenten amtlich beglaubigt werden. Die Beglaubigung ist kostenpflichtig.

Auffunde von Fahrrädern und Motorfahrrädern können der Stadtpolizei Baden (Tel. 056 200 82 40) gemeldet werden.

Der Visumsantrag ist bei der Schweizer Vertretung im Herkunftsland einzureichen. Händigt die Schweizer Vertretung dem Besucher eine Garantieerklärung aus, ist diese an den Garanten in der Schweiz (Gastgeber) weiterzuleiten. Der Garant muss die Garantie-/Unterhaltserklärung von der Einwohnerkontrolle visieren lassen. Die Einwohnerkontrolle leitet die Garantieerklärung ans Amt für Migration und Integration weiter. Die Kosten betragen Fr. 61.00.

Antragsformular

Merkblatt

Waffenerwerbsschein

Gesuchsformulare für den Waffenerwerbsschein sind bei der Kantonspolizei zu beziehen und beim Aarg. Polizeikommando einzureichen

Sie haben die Möglichkeit, bei der Abteilung Finanzen schriftlich ein Gesuch um Zahlungsaufschub zu stellen. Das Gesuch muss als Beilagen als Kopie enthalten:
Mietvertrag, Einkommensbelege/Lohnausweise, Krankenkassenrechnung, Kreditvertrag (falls Kredit), Auszug aus Betreibungsregister. Das Gesuch muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Der Verzugszins bleibt jedoch selbst bei einer Stundung bis zur vollständigen Zahlung geschuldet.

Stundungsgesuch online zum Download

Zivilschutz

Persönliche Meldung bei der Einwohnerkontrolle innerhalb von 14 Tagen. Beim Zuzug müssen Schweizer den Heimatschein/Heimatausweis, den Mietvertrag, bei Eigentum Kaufvertrag, sowie den Krankenkassenausweis, vorweisen.
Ausländer müssen den Ausländerausweis, den Pass, den Arbeitsvertrag/Arbeitsbewilligung, den Mietvertrag und den Krankenkassenausweis mitbringen.

Vermieter sind verpflichtet, den Zu- und Wegzug von Mietern zu den Einwohnerdiensten schriftlich melden.

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