Alle Anwohnenden an Strassen und öffentlichen Wegen werden aufgefordert, überhängende Äste auf die lichte Höhe von mindestens 4,50 m über Strassen und 2,50 m über Gehwegen zurückzuschneiden (gemäss §§ 109, 110 und 111 Baugesetz (BauG) und § 42 Bauverordnung (BauV)). Aus Gründen der Verkehrssicherheit muss bei Pflanzungen, Grünhecken usw. an Einmündungen und Strassenabzweigungen zudem die freie Durchsicht in der Höhe zwischen 0,60 m und 3,00 m gewährt bleiben. Einzelne, die Sicht nicht hemmende Bäume, Stangen und Masten, sind innerhalb der Sichtzone mit einem Abstand von mindestens 2,00 m ab Fahrbahnrand zugelassen. Hecken und Sträucher sind gegenüber den Gemeindestrassen auf 60 cm und gegenüber der Kantonsstrasse auf 1 m Abstand zurückzuschneiden. Die Bauverwaltung bittet alle Anwohnerinnen und Anwohner darauf zu achten, dass diese Abstände auch in der Vegetationszeit dauernd eingehalten werden. Ebenso muss sichergestellt werden, dass Strassenlampen, Verkehrsschilder, Strassenbezeichnungen, Hausnummern und Hydranten nicht von Pflanzen eingewachsen sind, damit sie weiterhin ihren Zweck erfüllen können. Wir bitten Sie, Ihre Sträucher und Bäume selber zurückzuschneiden oder zurückschneiden zu lassen. Vielen Dank für Ihre Mithilfe zugunsten der Verkehrssicherheit.